FG Hamburg - Urteil vom 31.01.2023
4 K 48/20
Normen:
UZK Art. 33 Abs. 3;

Anspruch auf Einreihung von insgesamt fünf Karnevalskostümen für Kinder bzw. Erwachsene in Codenummern von Karnevalskostümen

FG Hamburg, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen 4 K 48/20

DRsp Nr. 2023/14421

Anspruch auf Einreihung von insgesamt fünf Karnevalskostümen für Kinder bzw. Erwachsene in Codenummern von Karnevalskostümen

Normenkette:

UZK Art. 33 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von insgesamt fünf Karnevalskostümen für Kinder bzw. Erwachsene.

Mit Schreiben vom 15. November 2018 beantragte die Klägerin für fünf unterschiedliche, von ihr als "Karnevalskostüme" bezeichnete Waren jeweils eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Für alle Kostüme schlug sie eine Einreihung in die Codenummer 9505 9000 als Karnevalsartikel vor.

Es handelte sich dabei im Einzelnen um die folgenden Waren:

1. Ein Kostüm für Kinder in Form einer Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Piratenhut mit einem aufgeklebten stilisierten Totenkopf, einer Piratenweste mit aufgeklebtem stilisiertem Totenkopf, einem Piratenbeutel, einer Augenklappe mit aufgedrucktem stilisiertem Totenkopf und einem Armhaken aus Kunststoff mit Ummantelung der menschlichen Hand aus Polyester ("Piratenkostüm"). Alle Stoffteile (Weste, Hut, Handschutz am Haken und Beutel) sind aus synthetischen Chemiefasern in Gestalt einfarbiger Vliesstoffe der Position 5603 KN hergestellt.

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