Die gemäß § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist nicht begründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) den im Rahmen des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Beiziehung der im Beschwerdeschriftsatz vom 19. März 2010 unter 1) und 2) genannten Akten und auf Einsichtnahme in diese Akten gemäß § 78 FGO zurückgewiesen.
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