LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 07.02.2022
L 2 EG 5/21
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 EG 5/18

Anspruch auf Elterngeld für den 19. bis 22. Lebensmonat eines KindesElterngeldleistungen für PartnerschaftsbonusmonateGeringfügige Unterschreitung der Mindestwochenarbeitszeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen L 2 EG 5/21

DRsp Nr. 2022/10381

Anspruch auf Elterngeld für den 19. bis 22. Lebensmonat eines Kindes Elterngeldleistungen für Partnerschaftsbonusmonate Geringfügige Unterschreitung der Mindestwochenarbeitszeit

Auch nach Maßgabe der früheren Fassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gemäß Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I, 33) stand einer Inanspruchnahme von Elterngeld Plus für die Dauer der Partnerschaftsbonusmonate nicht entgegen, dass ein Elternteil die vertraglich ernsthaft vereinbarte Mindestwochenarbeitszeit von 25 Stunden in einem einzelnen Bonusmonat gleitzeitbedingt geringfügig unterschritten hat.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin Elterngeld auch für den 19. bis 22. Lebensmonat ihres am 11. Oktober 2015 geborenen Kindes H. zu gewähren.