LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2022
L 11 EG 730/20
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 3; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 4; BEEG a.F. § 2b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 Hs. 2; BGB § 620 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 3; TzBfG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 1509/18

Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEGAnforderungen an die Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen L 11 EG 730/20

DRsp Nr. 2022/11181

Anspruch auf Elterngeld nach dem BEEG Anforderungen an die Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung

Wird erst mehrere Wochen nach der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ein erhöhtes Risiko für eine Schwangerschaft festgestellt und hatte sich die Betroffene nicht um eine Anschlussbeschäftigung bemüht, ist Ursache für den Verlust von Einkommen das Ende der Beschäftigung und nicht eine (möglicherweise) schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Die Zeit der Erkrankung muss in einem solchen Fall nicht gemäß § 2b Abs 1 Satz 1 Nr 3 BEEG bei der Bildung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 3; BEEG § 2 Abs. 2; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 4; BEEG a.F. § 2b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 Hs. 2; BGB § 620 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 3; TzBfG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld unter Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.