Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, höheres Elterngeld zu erhalten.
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