Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1972 geborene Kläger erstrebt höheres Elterngeld. Er hält die Einordnung seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr als selbständige Tätigkeit für rechtswidrig.
Der Kläger erhielt vom 8. September 2011 bis 7. November 2011 Elterngeld für seine Tochter H F L (Bescheid vom 8. November 2011). Er verdiente als Angestellter im Jahr 2012 29.532,87 Euro, davon wurden 1.817,81 Euro steuerrechtlich als „sonstige Bezüge“ behandelt. Er hatte gemäß dem Einkommenssteuerbescheid 2012 aus „anderer selbständiger Tätigkeit“ (Aufwandsentschädigungen von der Freiwilligen Feuerwehr) 1.051,00 Euro steuerbare Einkünfte.
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