Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Elterngeld für den 2012 geborenen S. hat, weil er mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
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