Auf die Revision des beklagten Freistaats werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2017 und des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld der Klägerin unter Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung.
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