LSG Bayern - Urteil vom 08.03.2018
L 9 EG 66/15
Normen:
BEEG § 2; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 27; BEEG § 2b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 24/15

Anspruch auf ElterngeldKeine Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen der finanziellen Kompensation eines Zeitguthabens auf einem Gleitzeitkonto

LSG Bayern, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 66/15

DRsp Nr. 2018/10360

Anspruch auf Elterngeld Keine Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen der finanziellen Kompensation eines Zeitguthabens auf einem Gleitzeitkonto

1. Auswertung der BSG-Urteile vom 14.12.2017 - B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 7/17 R. 2. Das BSG verlangt für die Eigenschaft als laufenden Arbeitslohn nicht nur die Zahlung im regelmäßigen Turnus, sondern kumulativ eine spezifische Zweckbestimmung für bestimmte aufeinanderfolgende Zeiträume. 3. Bei einem Zeitguthaben auf einem Gleitzeitkonto erscheint dessen finanzielle Abgeltung grundsätzlich wesensfremd. In der Regel kann sie keinen laufenden Arbeitslohn erzeugen, auch wenn die Auszahlung letztlich über einen längeren Zeitraum hinweg in "Monatsraten" erfolgt.

1. Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge sind ohne jeglichen elterngeldrechtlichen Einschlag abstrakt definitorisch abzugrenzen.2. Eine fortlaufende Zahlung liegt nur dann vor, wenn diese im regulären, dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Zahlungsturnus - zumeist also monatlich - erfolgt; allenfalls unwesentliche Abweichungen von den regulären Zahlungsintervallen sind unschädlich.3. Ein zweiter Zahlungsturnus mit größeren Intervallen, der ebenfalls die Eigenschaft "fortlaufend" vermitteln könnte, existiert nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. III.