LSG Hamburg - Urteil vom 29.05.2019
L 2 EG 3/19
Normen:
BEEG § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 EG 11/18

Anspruch auf ElterngeldZulässigkeit der Antragsfrist nach § 7 Abs. 1 BEEGAnforderungen an die Aufklärungspflicht der Elterngeldstelle

LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 3/19

DRsp Nr. 2019/10627

Anspruch auf Elterngeld Zulässigkeit der Antragsfrist nach § 7 Abs. 1 BEEG Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Elterngeldstelle

Mit allgemeinen Informationen an die Öffentlichkeit und insbesondere der Aushändigung einer ausschließlich für den Zweck der Beantragung von Elterngeld ausgestellten Geburtsurkunde nach der standesamtlichen Anmeldung genügt die Elterngeldstelle hinreichend dem Ziel, die Bürger anzuregen, sich über ihre Rechte und Pflichten Gedanken zu machen und benötigte Detailinformationen durch Auskunft oder Beratung einzuholen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld trotz Versäumung der Antragsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254), hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen habe, ihn auf einen möglichen Elterngeldanspruch hinzuweisen.