FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2020
4 K 85/19
Normen:
EnergieStG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Anspruch auf Energiesteuerentlastung aufgrund des zweckbegünstigten Einsatzes von Gasöl

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 85/19

DRsp Nr. 2022/7037

Anspruch auf Energiesteuerentlastung aufgrund des zweckbegünstigten Einsatzes von Gasöl

1. Die Steuerentlastung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG erstreckt sich in unionsrechtskonformer Auslegung nur auf den Kraftstoffverbrauch, der im unmittelbaren, untrennbaren, der Sache innewohnenden Zusammenhang mit der Bewegung bzw. Fahrt des Schiffs steht. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Verbrauch völlig unabhängig vom Schiffsantrieb entsteht.2. Die Antragsfrist gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV betreffend im Jahr 2016 verbrauchten Kraftstoff verlängerte sich im vorliegenden Fall der Nachversteuerung im Jahr 2017 gemäß § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV auf den 31.12.2018. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben wurde.3. Deshalb kann offenbleiben, ob die EuGH-Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahingehend zu verstehen sein kann, dass der Antragsfrist des § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV keine die Entlastung ausschließende Wirkung mehr zukommen darf.