LAG Niedersachsen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1359/14
ArbG Lüneburg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 155/14
Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das BenachteiligungsverbotKriterien einer unmittelbaren oder mittelbaren BenachteiligungKausalzusammenhang zwischen Handlung und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungBesonderes Erörterungsverfahren bei Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten BewerbernUnverzügliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
BAG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 492/16
DRsp Nr. 2018/3378
Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das BenachteiligungsverbotKriterien einer unmittelbaren oder mittelbaren BenachteiligungKausalzusammenhang zwischen Handlung und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungBesonderes Erörterungsverfahren bei Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten BewerbernUnverzügliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
Orientierungssätze:1. Verstößt der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen, liegt darin grundsätzlich ein Indiz iSv. § 22AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung ua. des abgelehnten Bewerbers kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen.
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