BFH - Urteil vom 26.01.2006
III R 5/04
Normen:
AO (1977) § 12 S. 1 ; EG Art. 43 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 ;
Fundstellen:
BB 2006, 986
BFH/NV 2006, 1231
BFHE 212, 381
BStBl II 2006, 771
DB 2006, 989
DStR 2006, 793
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 627/02

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage einer Personengesellschaft nur, wenn die maßgebende Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets nicht überschritten wird

BFH, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen III R 5/04

DRsp Nr. 2006/9352

Anspruch auf erhöhte Investitionszulage einer Personengesellschaft nur, wenn die maßgebende Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets nicht überschritten wird

»Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, nach der die gesamten Betriebsstätten des Fördergebiets als ein Betrieb gelten, hat nur Bedeutung für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe. Die Voraussetzung in § 2 Abs. 7 InvZulG 1999 für die erhöhte Investitionszulage, dass die Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in Betrieben verbleiben, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, bezieht sich dagegen auf Betriebe im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Bei Personengesellschaften ist daher die Zahl der Arbeitnehmer in den Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets maßgebend.«

Normenkette:

AO (1977) § 12 S. 1 ; EG Art. 43 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, produziert und vertreibt bauchemische Produkte. Sie verfügt über zwei Produktionsstätten in Hessen und im 8 km entfernten Fördergebiet sowie Servicezentren in der gesamten Bundesrepublik. Sie beschäftigte Arbeitnehmer in folgender Anzahl:

Arbeitnehmer in den Arbeitnehmer insgesamt (innerhalb