Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.11.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung der Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus dem Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.07.2016.
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