Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2015 verpflichtet, dem Kläger über den Erlassbescheid vom 24.03.2014 hinaus weitere Einkommensteuer 2007 in Höhe von 11.313 Euro, weiteren Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2007 in Höhe von 625,78 Euro und weitere Zinsen zur Einkommensteuer 2007 in Höhe von 734 Euro zu erlassen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist der Erlass der von Einkommensteuer samt Zuschlagsteuer und Nebenleistungen.
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