Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt den Erlass ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2013.
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