BFH - Urteil vom 07.05.2024
IX R 21/22
Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1; AO § 32b Abs. 1 Nr. 2; AO § 32c Abs. 1 Nr. 1; AO § 32c Abs. 1 Nr. 2; AO § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); AO § 80 Abs. 1 S. 1; AO § 91 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a); EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 3 S. 1; EUV 2016/679 Art. 15 Abs. 4; EUV 2016/679 Art. 23 Abs. 1 Buchst. i); BGB § 242; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; EUGrdRCh Art. 41 Abs. 1; EUGrdRCh Art. 41 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 1621
DStR 2024, 1609
NWB 2024, 1880
StX 2024, 425
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 11127/18

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten; Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

BFH, Urteil vom 07.05.2024 - Aktenzeichen IX R 21/22

DRsp Nr. 2024/8952

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten; Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen den ehemaligen Steuerberater). 2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen, wenn hierdurch auch Daten berührt werden, die dem (ehemaligen) Steuerberater der betroffenen Person zuzuordnen sind, allerdings aus einer Erklärung stammen, die der Steuerberater als deren Vertreter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 AO übermittelt hat.