BGH - Urteil vom 19.03.2009
IX ZR 214/07
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 456
BFH/NV 2009, 1231
BGHReport 2009, 780
DB 2009, 953
GmbHR 2009, 613
NJW 2009, 2949
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 199/06
LG Düsseldorf, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 289/04

Anspruch auf Ersatz jeglicher Nachteile aus der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aufgrund fehlerhafter Beratung eines Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils; Vorliegen einer Fehlberatung bzgl. Steuersparmodelle im Falle einer möglichen zukünftigen Änderung relevanter Normen aus dem Steuerrecht

BGH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 214/07

DRsp Nr. 2009/8464

Anspruch auf Ersatz jeglicher Nachteile aus der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aufgrund fehlerhafter Beratung eines Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils; Vorliegen einer Fehlberatung bzgl. Steuersparmodelle im Falle einer möglichen zukünftigen Änderung relevanter Normen aus dem Steuerrecht

Zur Beratungspflicht des Anwalts über den sichersten Weg zur Erlangung eines auslaufenden Steuervorteils.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; BGB § 675 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 4;

Tatbestand: