LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.2022
L 11 KR 684/22
Normen:
KVLG (1989) § 8 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 2 S. 1-2; KVLG (1989) § 9 Abs. 3; KVLG (1989) § 11 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 48;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 555/21

Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen KrankenversicherungAuslegung des Begriffs derselben Krankheitsursache bei wiederholten Erkrankungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 684/22

DRsp Nr. 2022/17259

Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbst beschafften Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Auslegung des Begriffs derselben Krankheitsursache bei wiederholten Erkrankungen

Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "dieselbe Krankheitsursache" in § 112 Abs. 1 der Satzung der landwirtschaftlichen Krankenkasse (idF des 27. Nachtrags vom 15.11.2019) kann die Rechtsprechung des BSG zum Begriff "dieselbe Krankheit" in § 48 SGB V herangezogen werden. In Bezug auf die Anspruchsdauer der Betriebshilfe ist deshalb ein Landwirt, der von vornherein an mehreren Krankheiten leidet und der deshalb arbeitsunfähig ist, nicht anders zu behandeln als derjenige, bei dem "nur" ein einziges Leiden die Arbeitsunfähigkeit auslöst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.02.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

KVLG (1989) § 8 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 1; KVLG (1989) § 9 Abs. 2 S. 1-2; KVLG (1989) § 9 Abs. 3; KVLG (1989) § 11 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 48;

Tatbestand