Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2020 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2020 verurteilt, der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
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