LSG Bayern - Urteil vom 26.07.2017
L 4 KR 586/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 2. Alt.; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 238/15

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen KrankenversicherungRechtmäßigkeit der HöchstaltersgrenzenMaßgeblicher Zeitpunkt bei einer KryokonservierungVerfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Männer

LSG Bayern, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 586/15

DRsp Nr. 2017/13226

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechtmäßigkeit der Höchstaltersgrenzen Maßgeblicher Zeitpunkt bei einer Kryokonservierung Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Männer

1. Die zwingenden Höchstaltersgrenzen in § 27a Abs. 3 S. 1 SGB V müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) erfüllt sein. 2. Maßgebender Zeitpunkt ist der Beginn der Behandlung, also in jedem Behandlungszyklus der Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation. 3. Der Gesetzgeber hat einen zum Zeitpunkt der künstlichen Befruchtung höchstens 50-Jährigen als besonders geeignet angesehen, den Kindeswohlbelangen gerecht zu werden. 4. Bei der Altersgrenze für den männlichen Partner ist somit nicht auf das Alter zum Zeitpunkt einer Kryokonservierung abzustellen.