I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch endgültig auf 2.980,- Euro festgesetzt.
Im Streit stehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), konkret die Erstattung von Kosten, die, so der Kläger, in den Jahren 2009 und 2010 für die Verhinderungspflege seines verstorbenen Vaters, des bei der Beklagten versicherten C. A. (im Folgenden: Versicherter), angefallen seien.
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