Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2018 verurteilt, dem Kläger die von ihm entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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