Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 wird geändert und für den Kläger ein Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.602,48 € festgestellt.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist (noch), ob der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Steuerabzugsbeträgen hat, die die ... Bank im Streitjahr 2007 für Kapitalerträge abgeführt hat, die tatsächlich nicht angefallen sind.
Der Kläger ist Aufsichtsratsvorsitzender und Inhaber verschiedener Kapitalanlagen. Anfang 2007 veräußerte er Anteile (u.a.) an folgenden Investmentfonds (Blatt 27 RS, 36 und 42 der ESt-Akte, WKN = Wertpapierkennnummer):
- WKN ...21 "X"
- WKN ...14 "Y"
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