BGH - Urteil vom 05.02.2013
VI ZR 363/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 893
DAR 2013, 304
DAR 2013, 462
MDR 2013, 331
NZV 2013, 4
VersR 2013, 471
r+s 2013, 203
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 414/10
LG Potsdam, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 49/11

Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer bei erfolgter Ersatzbeschaffung durch einen Geschädigten

BGH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen VI ZR 363/11

DRsp Nr. 2013/3316

Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer bei erfolgter Ersatzbeschaffung durch einen Geschädigten

Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 20. Dezember 2009 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit geltend gemachter Umsatzsteuer, Nutzungsausfallentschädigung und Standkosten.