LSG Hamburg - Urteil vom 30.01.2019
L 2 AL 18/18
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2 Abs. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 1; AÜG § 2 Abs. 5 S. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 5; AÜG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; AÜG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 2; TzBfG § 16 S. 1; BGB § 615 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 586/15

Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungKeine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Verleihers auf null bei Beanstandung der Tätigkeit im Bereich der ArbeitnehmerüberlassungUnzulässigkeit von Rahmenvereinbarungen mit Arbeitnehmern

LSG Hamburg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen L 2 AL 18/18

DRsp Nr. 2019/7861

Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Keine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Verleihers auf null bei Beanstandung der Tätigkeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Unzulässigkeit von Rahmenvereinbarungen mit Arbeitnehmern

Die Arbeitsagentur stützt die Ablehnung der Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ermessensfehlerfrei auf die Praxis einer Eventagentur, mit Arbeitnehmern Rahmenvereinbarungen zu treffen, auf deren Grundlage dann mehrere Einzelvereinbarungen folgen. Durch diese Praxis wird gegen Grundprinzipien der Arbeitnehmerüberlassung und die Rechte der Leiharbeitnehmer verstoßen, die durch diese in eine rechtlich unsichere Situation geraten. Insbesondere wird durch die Praxis die Regelung in § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG umgangen, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nach § 615 S. 1 BGB nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 2; AÜG § 2 Abs. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 1; AÜG § 2 Abs. 5 S. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 5; AÜG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 2; AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; AÜG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 2; § S. 1;