I.
Für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im April 2003 einen Einkommensteuerbescheid für 1992. Nach Abzug der entrichteten Lohnsteuer in Höhe von ... DM verblieb eine Steuerschuld von ... DM; außerdem wurden Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von ... EUR festgesetzt. Auf den Einspruch der Kläger hob das FA wegen eingetretener Festsetzungsverjährung den Einkommensteuerbescheid auf und setzte mit einem gesonderten Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer für 1992 die Zinsen auf 0 EUR fest. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde als unzulässig verworfen.
Die Klage, mit der die Kläger beantragten,
das FA zu verpflichten, den freigewordenen Betrag in Höhe von ... DM und hierauf entfallende Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von ... DM auszuzahlen,
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