BFH - Beschluss vom 10.02.2009
VII B 265/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 233a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1168/07

Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Erstattung der durch Steuerabzug vom Lohn geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 10.02.2009 - Aktenzeichen VII B 265/08

DRsp Nr. 2009/10142

Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Erstattung der durch Steuerabzug vom Lohn geleisteten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 233a Abs. 3;

Gründe:

I.

Für die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im April 2003 einen Einkommensteuerbescheid für 1992. Nach Abzug der entrichteten Lohnsteuer in Höhe von ... DM verblieb eine Steuerschuld von ... DM; außerdem wurden Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von ... EUR festgesetzt. Auf den Einspruch der Kläger hob das FA wegen eingetretener Festsetzungsverjährung den Einkommensteuerbescheid auf und setzte mit einem gesonderten Bescheid über Zinsen zur Einkommensteuer für 1992 die Zinsen auf 0 EUR fest. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde als unzulässig verworfen.

Die Klage, mit der die Kläger beantragten,

das FA zu verpflichten, den freigewordenen Betrag in Höhe von ... DM und hierauf entfallende Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von ... DM auszuzahlen,