Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK
Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 in Form der Anlage K-Ber 2 neu übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015 - in den Stornofällen um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen und
-bei Verträgen mit Dynamikklausel um die Angabe der jeweiligen Erhöhung der Versicherungssumme und der Jahresprämie und um die Angabe der Zeitpunkte der Erhöhungen zu ergänzen.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.
4.Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Teilurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5.
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