OLG München - Endurteil vom 31.07.2019
7 U 4012/17
Normen:
HGB § 92 Abs. 2; DSGVO Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f;
Fundstellen:
MDR 2019, 1393
VersR 2020, 164
r+s 2019, 732
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 10300/15

Anspruch auf Erteilung eines BuchauszugsKein Verzicht auf Erteilung eines Buchauszugs für die ZukunftKein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

OLG München, Endurteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 4012/17

DRsp Nr. 2019/13040

Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs Kein Verzicht auf Erteilung eines Buchauszugs für die Zukunft Kein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

1. § 87c Abs. 5 HGB schließt einen Verzicht auf die Erteilung eines Buchauszugs für die Zukunft aus.2. Die Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO zulässig.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts München I vom 10.11.2017, Az. 14 HK O 10300/15, wird das Teilurteil in Ziffer 1. wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.07.2019 in Form der Anlage K-Ber 2 neu übermittelten Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015 - in den Stornofällen um die Angabe der Stornierungsgründe und den von der Beklagten vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen und

-

bei Verträgen mit Dynamikklausel um die Angabe der jeweiligen Erhöhung der Versicherungssumme und der Jahresprämie und um die Angabe der Zeitpunkte der Erhöhungen zu ergänzen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 20%, die Beklagte 80%.

4.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Teilurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5.