Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.08.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt streitig, ob der Kläger in der Zeit vor der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2014 Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hatte.
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