BSG - Urteil vom 18.10.2022
B 12 KR 2/21 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Teils. 1; SGB V § 10 Abs. 6 S. 1; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 206 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 289 S. 2-3; SGB IV § 16; SGB X § 20; SGB X § 21 Abs. 4; SGB X § 45; SGB X § 48; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2023, 206
NZA 2023, 620
NZS 2023, 390
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 523/20
SG Freiburg, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 3946/18

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungBeurteilung des regelmäßigen Einkommens eines Angehörigen für bereits abgeschlossene Zeiträume auf der Grundlage einer PrognoseentscheidungVerfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung

BSG, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 2/21 R

DRsp Nr. 2023/1617

Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Beurteilung des regelmäßigen Einkommens eines Angehörigen für bereits abgeschlossene Zeiträume auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung

1. Erlangt die Krankenkasse im Nachhinein Kenntnis von einer Änderung des monatlichen Gesamteinkommens der familienversicherten Person, hat sie die insoweit erforderliche neue Prognose des monatlichen Gesamteinkommens rückblickend auf den - für sie erkennbaren - Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu treffen. 2. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung ist der Kenntnisstand der Krankenkasse über die im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorliegenden und der Krankenkasse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bekannten oder von Amts wegen ermittelbaren Umstände. 3. Umstände, die dem Mitglied und/oder seinen Familienangehörigen bekannt sind, der Krankenkasse aber nicht mitgeteilt werden und von ihr auch nicht mit zumutbarem Aufwand von Amts wegen ermittelbar sind, stellen die Rechtmäßigkeit der Prognose für den bis zu ihrem Bekanntwerden bereits abgelaufenen Zeitraum nicht in Frage.