Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtmäßig war, die Festsetzung von Prozesszinsen auf die Erstattung aus der Einkommensteuer 1992 abzulehnen.
Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Jahr 1992 zusammen veranlagt.
Der Kläger war Anteilseigner einer Gesellschaft (AG), aus der ihm jedenfalls auch im Streitjahr der Erhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung zugerechnet wurde. Dagegen erhob er Einspruch. Dieses Verfahren ruhte bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Klage der AG gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990. Die Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid 1992 war verfristet und wurde daher schließlich vom BFH als unzulässig zurückgewiesen.
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