FG Köln - GERICHTSBESCHEID vom 29.01.2009
10 K 4415/07
Normen:
AO § 233 Satz 1; AO § 236 Abs. 1 Satz 1;

Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen

FG Köln, GERICHTSBESCHEID vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 10 K 4415/07

DRsp Nr. 2009/13308

Anspruch auf Festsetzung von Prozesszinsen

Ein Anspruch auf Prozesszinsen für Steuervergütungen setzt voraus, dass die Steuervergütung durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gewährt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Anspruch als solcher rechtshängig gewesen ist, nicht aber, wenn die Gewährung der Steuervergütung auf einer gerichtlichen Entscheidung für einen anderen Zeitraum oder der Klage eines Dritten beruht.

Normenkette:

AO § 233 Satz 1; AO § 236 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtmäßig war, die Festsetzung von Prozesszinsen auf die Erstattung aus der Einkommensteuer 1992 abzulehnen.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Jahr 1992 zusammen veranlagt.

Der Kläger war Anteilseigner einer Gesellschaft (AG), aus der ihm jedenfalls auch im Streitjahr der Erhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung zugerechnet wurde. Dagegen erhob er Einspruch. Dieses Verfahren ruhte bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Klage der AG gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990. Die Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid 1992 war verfristet und wurde daher schließlich vom BFH als unzulässig zurückgewiesen.