VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2020
2 S 478/18
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5b; KAG § 25 Abs. 3 S. 2; FGO § 68; AO § 236 Abs. 1; AO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 588
NVwZ-RR 2020, 615
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1878/16

Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vorauszahlungsbescheides auf den Erschließungsbeitrag im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmung des Zeitpunktes für die Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 2 S 478/18

DRsp Nr. 2020/4731

Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vorauszahlungsbescheides auf den Erschließungsbeitrag im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Bestimmung des Zeitpunktes für die Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides

1. Die Erledigung eines Vorauszahlungsbescheides tritt bereits mit Erlass und nicht erst mit Bestandskraft des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides ein.2. Für die Frage der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides kommt es im Hinblick auf § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG weder entscheidend auf einen Eigentumswechsel noch darauf an, ob der jeweilige Adressat der rechtmäßige Adressat des Vorauszahlungsbescheides und des endgültigen Bescheides ist, sondern darauf, ob der Vorauszahlungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind.3. Der Annahme eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses steht im Verhältnis zwischen Vorauszahlungsbescheid und endgültigem Erschließungsbeitragsbescheid grundsätzlich entgegen, dass dem Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitrags-bescheides nicht die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zugrunde liegen wie dem Erlass eines Vorauszahlungsbescheides.4. Eine analoge Anwendung des § 68 FGO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren kommt nicht in Betracht.