LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2016 L 3 RS 11/15
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1-2; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 2; AAÜG Anlage 2 Nr. 2; ArEV § 1; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 4 Buchst. c); EStG § 3 Nr. 12 und Nr. 13 und Nr. 16; SGB I § 11 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 628/09
Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeldzahlungen als weitere Entgelte im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs in der ehemaligen DDRRückwirkung der Korrektur eines Überführungsbescheides steht im Ermessen des Versorgungsträgers
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 11/15
DRsp Nr. 2016/19606
Anspruch auf Feststellung von Verpflegungsgeldzahlungen als weitere Entgelte im Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs in der ehemaligen DDRRückwirkung der Korrektur eines Überführungsbescheides steht im Ermessen des Versorgungsträgers
1. Das ausweislich der Besoldungsstammkarten tatsächlich gezahlte Verpflegungsgeld an einen Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei ist als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Denn Grund für die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld war ausweislich der Präambel zum Beschluss über die Einführung vom 21.4.1960 des MdI maßgeblich, eine Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des MdI aus dem Fonds für "lohnpolitische Maßnahmen 1960" zu erreichen.2. Das Verpflegungsgeld war - gemessen an den am 1.8.1991 geltenden Vorschriften des bundesdeutschen Steuerrechts - keine (insbesondere nicht nach § 3 Nr. 4 Buchst. c EStG oder § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG) steuerfreie Einnahme.
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