Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger bezeichnet sich u.a. als Produkt-Entwickler, Erfinder und Sportlehrer (https:///). Zu seinen Entwicklungen gehört "3". Dieses beschreibt der Kläger als "Ganzkörper-, Denk-, Informations-, Entspannungs-, Gesundheits-, Erlebnis- und Erinnerungs-Aktivierung durch Hand- und Ganzkörperbewegungen von Position zu Position und weitere Anwendungsfunktionen" (https:///).
Am 19. Februar 2016 beantragte der Kläger bei dem Innovationsausschuss nach § 92b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine finanzielle Förderung in Höhe von 14.000.000,00 Euro für das 3-Programm. In der "Zusammenfassung" heißt es:
"Ziele: Die Zielgruppen erleben und integrieren des 3-Programm in ihren Alltag oder nutzen es regelmäßig zu entsprechenden gesellschaftlichen Anlässen für kommunikative oder wettkampforientierte Begegnungen.
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