Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2013 0
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. März 2012 hinaus vorbehaltlich etwaiger zukünftiger Anpassungen der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG ab dem 01. Januar 2011 einen Versorgungsbetrag in Höhe von 235,50 EUR (in Worten: Zweihundertfünfunddreißig und 50/100 Euro), davon 34,25 EUR (in Worten: Vierunddreißig und 25/100 Euro) netto zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 75% und die Beklagte 25% zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.
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