1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 01.04.2022, Az.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 07.05.2016 einen Gebrauchtwagen ... 3.0 ... Euro 6. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.04.2022 die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages 55.255,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2021 verpflichtet. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € hat es hingegen abgewiesen.
Mit seiner am 06.04.2022 eingelegten und am 31.05.2022 begründeten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, der deliktisch geschädigte, rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen, ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen.
Der Kläger hat beantragt,
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