Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt gesichtsfeminisierende Eingriffe durch Haartransplantationen sowie eine beidseitige Augenbrauenanhebung.
Sie ist 1965 geboren und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihr besteht die Diagnose einer gesicherten Transsexualität von Mann zu Frau. Sie beantragte am 6. Juni 2016 unter Einreichung eines ärztlichen Attestes des Facharztes für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. S... vom 4. Dezember 2015 Eigenhaartransplantationen der Stirn und der Geheimratsecken sowie eine Augenbrauen-Anhebung. Die Kosten für die beantragte ambulante Haartransplantation betragen ausweislich eines Kostenvoranschlages vom 5. September 2017 7.021,00 €.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 2016 ab, da Haartransplantationen und Augenbrauenlifting keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seien.
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