BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 20/11
Normen:
EStG § 10d Abs. 2 S. 2; EStG a.F. § 10d Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4643/09

Anspruch auf gesonderte Feststellung der Verlustabzüge wegen Ablaufs der Feststellungsfrist i.R.v. Aufwendungen für die Ausbildung zum Piloten

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 20/11

DRsp Nr. 2012/9909

Anspruch auf gesonderte Feststellung der Verlustabzüge wegen Ablaufs der Feststellungsfrist i.R.v. Aufwendungen für die Ausbildung zum Piloten

NV: Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in die der Verlust nach § 10d Abs. 2 EStG hätte vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2 S. 2; EStG a.F. § 10d Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 181 Abs. 5;

Gründe