Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 6. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Am 27. August 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "Kostenübernahme für Stoffwechselerkrankungen und Generalsachverständigengutachtenkosten".
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2019 ab und führte aus, dass die begehrte Leistung nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sei.
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