I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im März 2001 von ihrem Ehemann das von den Eheleuten mit ihren Kindern bewohnte Einfamilienhaus. Nach einem Schreiben der kreditgebenden Bank vom Juli 2007 hätte diese das Grundstück zwangsweise verwertet, wenn der Verkauf vom Ehemann an die Klägerin nicht stattgefunden hätte; die Zahlung des Kaufpreises durch die Klägerin habe dazu geführt, dass die Verbindlichkeiten ihres Ehemanns entsprechend getilgt worden seien.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Festsetzung von Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulage für das genannte Objekt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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