BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 35/09
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 4 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2388/08

Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine neu hergestellte Eigentumswohnung; Rückwirkende Durchbrechung der Bestandskraft bei Rücknahme eines Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung hinsichtlich der Kenntnis von der fehlerhaften Festsetzung der Eigenheimzulage

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 35/09

DRsp Nr. 2010/13152

Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine neu hergestellte Eigentumswohnung; Rückwirkende Durchbrechung der Bestandskraft bei Rücknahme eines Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung hinsichtlich der Kenntnis von der fehlerhaften Festsetzung der Eigenheimzulage

NV: Eigenheimzulage kann auch dann zugunsten des Anspruchsberechtigten gemäß § 11 Abs. 5 EigZulG neu festzusetzen sein, wenn zuvor ein Änderungsantrag nach § 173 Abs. 1 AO fehlerhaft abgelehnt wurde.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 4 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 2000 und nutzen seitdem selbst eine Eigentumswohnung in einem ehemals als Studentenwohnheim ohne abgeschlossene Wohnungen errichteten und in den Jahren 1999 und 2000 vollständig umgebauten und in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäude. Sie beantragten, Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 festzusetzen. Ausgehend von einem Altobjekt i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. bis 2003 (EigZulG) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 11. Mai 2000 Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 in Höhe von jährlich 5.500 DM fest. Der Betrag umfasst den Fördergrundbetrag von 2.500 DM und zwei Kinderzulagen von jeweils 1.500 DM.