I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Jahr 2000 und nutzen seitdem selbst eine Eigentumswohnung in einem ehemals als Studentenwohnheim ohne abgeschlossene Wohnungen errichteten und in den Jahren 1999 und 2000 vollständig umgebauten und in Eigentumswohnungen aufgeteilten Gebäude. Sie beantragten, Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 festzusetzen. Ausgehend von einem Altobjekt i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. bis 2003 (EigZulG) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 11. Mai 2000 Eigenheimzulage für die Jahre 2000 bis 2007 in Höhe von jährlich 5.500 DM fest. Der Betrag umfasst den Fördergrundbetrag von 2.500 DM und zwei Kinderzulagen von jeweils 1.500 DM.
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