Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.01.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund des Antrags vom 22.03.2011 einen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente hat.
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