Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aufgrund ihres Antrags vom 18.02.2010 hat.
Die 1942 in Kroatien geborene Klägerin ist im April 1969 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und war nach ihren eigenen Angaben von April 1969 bis Juli 1973 als Montiererin, von März 1981 bis August 1983 als Büglerin und von September 1986 bis Februar 1992 als Montiererin versicherungspflichtig beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag wurde wegen Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld im März 1993 entrichtet, anschließend war die Klägerin noch bis Mai 1994 arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug.
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