LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2023
L 18 R 106/22
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 362/20

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen RentenversicherungWiderlegung der Vermutung einer VersorgungseheLebensbedrohliche Erkrankung durch ein Lungenkarzinom

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen L 18 R 106/22

DRsp Nr. 2023/12799

Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe Lebensbedrohliche Erkrankung durch ein Lungenkarzinom

Besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI, die geeignet sind, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, liegen nicht vor, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet – hier im Falle eines Lungenkarzinoms mit einem Tumor im Stadium UICC und Metastasen in der Nebenniere und im Darm. Dabei ist unerheblich, dass die Eheleute von einer deutlich längeren Lebenserwartung des Versicherten ausgegangen sind und der Eintritt des Todes innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung keineswegs zu erwarten gewesen sei.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 2a Hs. 2;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Witwenrente.