LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2023
L 4 R 339/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 187/20

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen L 4 R 339/22

DRsp Nr. 2024/6121

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der 0000 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Wehrdienst war er seit 1989 durchgängig in wechselnden Tätigkeiten als Verkäufer, in der Holzverarbeitung sowie als Kurierfahrer beschäftigt. Seit 2005 übte er eine Beschäftigung als Lagerarbeiter aus; ab Februar 2016 bezog er zunächst Krankengeld und von September 2017 bis 01.09.2018 Arbeitslosengeld. Seit Januar 2019 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld II.

Am 14.03.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Langes Gehen, Stehen und Sitzen sei ihm nicht mehr möglich, er leide unter Rückenschmerzen und Schweregefühl in den Beinen. Er könne keine schweren Gegenstände heben und tragen und nehme am öffentlichen Leben kaum noch teil.