LSG Hamburg - Urteil vom 25.06.2019
L 3 R 107/16
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1259/13

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei depressiver Symptomatik

LSG Hamburg, Urteil vom 25.06.2019 - Aktenzeichen L 3 R 107/16

DRsp Nr. 2019/13820

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei depressiver Symptomatik

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2016 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2013 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles vom 14. März 2017 für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. April 2020 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.