Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
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