LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.02.2020
L 14 R 37/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1192/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Annahme einer Erwerbsminderung bei medikamentöser Therapie

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen L 14 R 37/17

DRsp Nr. 2021/12079

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Annahme einer Erwerbsminderung bei medikamentöser Therapie

Auch wenn keine hinreichende medikamentöse Therapie als notwendige Voraussetzung für die Annahme eines wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögens durchgeführt wird – hier bei Gesundheitsstörungen auf internistischem Fachgebiet - aber durch eine durchgeführte effiziente medikamentöse Therapie bei Therapietreue binnen eines noch durch Arbeitsunfähigkeit abgedeckten Zeitraums von weniger als sechs Monaten eine Besserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden kann, scheidet die Annahme einer Erwerbsminderung aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.