Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit 1988 als Pflegeassistent in der Behindertenpflege tätig.
Im Jahr 2011 wurde bei ihm nach einer akuten Bauchfellentzündung, die zur Perforation einer Wandausstülpung des Dickdarms geführt hatte, operativ ein Teil des unteren Dickdarms entfernt. Seitdem leidet er an Stuhlinkontinenz, ist krankgeschrieben und bezieht laufend Arbeitslosengeld II.
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