LSG Hamburg - Urteil vom 27.04.2021
L 3 R 116/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 828/15

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an eine Einschränkung des Leistungsvermögens bei einer Stuhlinkontinenz

LSG Hamburg, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen L 3 R 116/18

DRsp Nr. 2022/11958

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an eine Einschränkung des Leistungsvermögens bei einer Stuhlinkontinenz

Bei einer Stuhlinkontinenz als Folge einer durchgeführten Dickdarmteilresektion mit lediglich qualitativen Einschränkungen ohne zeitliche Beschränkungen des Leistungsvermögens liegt keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB VI vor.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit 1988 als Pflegeassistent in der Behindertenpflege tätig.

Im Jahr 2011 wurde bei ihm nach einer akuten Bauchfellentzündung, die zur Perforation einer Wandausstülpung des Dickdarms geführt hatte, operativ ein Teil des unteren Dickdarms entfernt. Seitdem leidet er an Stuhlinkontinenz, ist krankgeschrieben und bezieht laufend Arbeitslosengeld II.