LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.2022
L 8 R 3712/21
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGG § 128 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 983/20

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die neuropsychologische Begutachtung in einem Rentenverfahren anlässlich eines zeitlich lange zurückliegenden Schädelhirntraumas

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen L 8 R 3712/21

DRsp Nr. 2022/16004

Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die neuropsychologische Begutachtung in einem Rentenverfahren anlässlich eines zeitlich lange zurückliegenden Schädelhirntraumas

1. Der Untersuchungsgrundsatz aus § 103 Satz 1 SGG erfordert keine Ermittlungen "ins Blaue hinein"".2. Bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma (SHT) ist in einem erst 18 Jahre nach dem Trauma eingeleiteten (wiederholten) Rentenverfahren auch dann keine neuropsychologische Begutachtung erforderlich, wenn ein zweieinhalb Jahre nach dem SHT erstelltes neuropsychologisches Privatgutachten zwar wesentliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt hatte, sich jedoch in aktuelleren Begutachtungen, darunter einer neurologisch-psychiatrischen (ohne neuropsychologische Testung), keine Hinweise auf das Fortbestehen solcher wesentlicher Beeinträchtigungen mehr zeigen.3. Bloße Angaben eines Beteiligten zu dem sein Klagebegehren mutmaßlich stützenden Inhalt eines nur ihm vorliegenden Privatgutachtens erfordern auch dann keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen, wenn dem Beteiligten die Einführung des Gutachtens in das Gerichtsverfahren aus rechtlichen (hier: urheberrechtlichen) Gründen verwehrt ist.

Tenor