1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Hamburg vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er erwerbsgemindert sei.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2021 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
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